Rz. 47

Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Beschlusses, der durch den Gläubiger zu beantragen ist. Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag bedarf grundsätzlich einer Originalunterschrift, so dass eine eingescannte Unterschrift in standardisierten Massenverfahren nicht genügt (LG Trier, Urteil v. 15.5.2013 – 5 T 26/13 –, juris; LG Stuttgart, DGVZ 2014, 196). Das Vollstreckungsgericht hat daher bei fehlender Unterschrift frei zu würdigen, ob der Antrag ernstlich gewollt ist. Es kann bei begründeten Zweifeln, ob der ausgedruckte Antrag vom Prozessbevollmächtigten geprüft und verantwortlich gebilligt ist, eine Unterschrift verlangen (LG Leipzig, Beschluss v. 21.5.2013 – 08 T 249/13, 8 T 249/13 –, juris; Zöller/Stöber, § 829, Rn. 3). Solche Zweifel können insbesondere in standardisierten Massenverfahren bestehen. Das LG Dortmund (Rpfleger 2010, 679 = FoVo 2011, 75) hat überzeugend begründet, dass in Massenverfahren, die beim Gläubiger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten im standardisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellung betrieben werden, eine eingescannte Unterschrift nicht den sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass der vermeintliche Verfasser der Antragsschrift diese überhaupt selbst erstellt oder sie auch nur selbst geprüft hat, bevor sie versandt worden ist. Im Interesse des Schuldnerschutzes ist es nicht hinnehmbar, dass eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht ausgemacht werden kann. Die fehlende Unterschrift kann jedoch durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nachgeholt werden, da hierdurch die Ernsthaftigkeit des Antrags hinreichend zum Ausdruck gebracht und der Formfehler geheilt wird (LG Trier, Urteil v. 15.5.2013 – 5 T 26/13 –, juris).

Der Antrag kann auch mündlich oder schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ergangene Beschluss existent wird, geändert werden (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.4.1990, 2/9 T 393/90 – n. v.).

Fehlende Vertretungsmacht des Bevollmächtigten macht die Pfändung nicht nichtig (OLG Saarbrücken, Rpfleger 1991, 513). Ein derartiger Mangel kann nach seiner Beseitigung durch Genehmigung geheilt werden. Ein Beschluss, durch den die Vollstreckungsmaßnahme jedoch aufgehoben wird, entfaltet grds. sofort Wirkung mit den Folgen,

  • dass die aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme endgültig beseitigt ist,
  • dass sie durch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung nicht wiederhergestellt werden kann und
  • dass die Fortführung der Vollstreckung eine Neuvornahme erfordert.
 

Rz. 48

Dies gilt jedoch nicht, wenn – zweckmäßigerweise – die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig gemacht wird, was bedeutet, dass er, sofern er seinerseits aufgehoben und nicht rechtskräftig wird, keine Wirkung entfaltet.

 

Rz. 49

Fehler im Antrag gehen zu Lasten des Gläubigers so z. B., wenn der Antrag die Höhe der zu pfändenden Forderung in Buchstaben anders als in Ziffern angibt. Ein erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dann nichtig, wenn keine dieser Angaben eindeutig als Schreibfehler zu erkennen ist (OLG Frankfurt am Main, MDR 1977, 676).

 

Rz. 50

Das Vollstreckungsgericht hat lediglich eine sehr eingeschränkte materielle Prüfungspflicht, keineswegs muss eine Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt werden. Der zu pfändende Anspruch muss vom Gläubiger daher nur bezeichnet, nicht begründet werden. Die Ablehnung der Pfändung kann daher nur ganz ausnahmsweise erfolgen, wenn die zu pfändende Forderung dem Schuldner nicht zustehen kann oder unpfändbar ist (AG Bremen, Beschluss v. 6.1.2006, 247 M 471453/2005, 247 M 471453/05 – Juris).

 

Rz. 51

Im Antrag, der das angerufene Gericht zu benennen hat, sind die Parteien (Gläubiger und Schuldner) zu benennen und die zu pfändende Forderung ist nach Anspruchsgrund und Drittschuldner so genau anzugeben, dass diese Angaben in den Pfändungsbeschluss übernommen werden können. Der Angabe der Anschrift des Gläubigers bedarf es im Antrag (und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) dann ausnahmsweise nicht, wenn seine Identität zweifelsfrei feststeht (KG, OLGZ 1994, 38 = WuM 1993, 306). Der Drittschuldner ist namentlich zu bezeichnen, wobei ein Geschäftsinhaber allerdings nicht ausdrücklich zu benennen ist (LG Leipzig, DGVZ 1998, 91).

 

Rz. 52

Im Antrag muss die zu pfändende Forderung aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit so bestimmt bezeichnet sein, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (BGH, NJW 1995, 326). Andernfalls hat der Pfändungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist nichtig (OLG Bamberg, ZWH 2012, 340 m. w. N.). Insofern muss die Forderung des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437 = InVo 2003, 488). Dem genügt der Gläubi...

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