Rz. 34

Unabhängig davon, dass der BGH (Vollstreckung effektiv 2016, 152) eindeutig festgestellt hat, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, da materiellrechtliche Fragen einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen sind, obliegt dem Vollstreckungsgericht u. a. auch bezüglich des Vollstreckungsgegenstandes weiterhin – auch nach Einführung eines Formularzwanges (vgl. Rz 56a) – zumindest eine (wenn auch eingeschränkte) Schlüssigkeitsprüfung. Dabei muss das Vollstreckungsgericht, ausgehend von dem insbesondere auch für das Vollstreckungsverfahren geltenden Bestimmtheitsgrundsatz u. a. prüfen, inwieweit sich aus dem Antrag auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Zugriffsobjekt und der Umfang des Zugriffs klar und unzweifelhaft erkennen lassen. So muss der Umfang des Zugriffs (Betrag der Vollstreckungsforderung) klar erkennbar sein, d. h. die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten bestimmt oder zumindest bestimmbar im Pfändungs- und Überweisungsbeschlussantrag angegeben sein. Insoweit ist es grundsätzlich erforderlich, dass entweder, soweit möglich im Beschlussantrag selbst oder falls dies nicht möglich sein sollte, in einer gesonderten Forderungsaufstellung eine entsprechende Aufschlüsselung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten vorgelegt wird (LG Neubrandenburg, Beschluss v. 18.9.2017, 2 T 63/17, Rn. 11 – juris). Eine solche Vorgehensweise folgt auch daraus, dass die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht zu einer Verhaftung des Vermögens des Schuldners im Ganzen führt, sondern durch die Pfändung bestimmter einzelner Vermögensgegenstände vollzogen wird (LG Mühlhausen, Beschluss v. 19.3.2009, 2 T 52/09 – Juris). Diese sind deshalb notwendigerweise bei Ausbringung einer Pfändungsmaßnahme so genau zu bezeichnen, dass sie von anderen Gegenständen des Schuldnervermögens unterschieden werden können, und zwar nicht nur vom Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner, sondern auch von anderen etwaigen Gläubigern, die aufgrund vorher oder nachher ausgebrachter Pfändungsmaßnahmen mit dem Vollstreckungsgläubiger konkurrieren und den Rang ihres Pfändungspfandrechts ermitteln können müssen. Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen, als die unmittelbar Beteiligten, allein aus dem Pfändungsbeschluss erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist. Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind nur unschädlich, sofern sie nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist (BFH, Rpfleger 2001, 603 m. w. N.; BGH, Rpfleger 2000, 221 = WM 2000, 489 = NJW 2000, 1268 = MDR 2000, 476 = DB 2000, 1119; LG Heilbronn, JurBüro 2002, 268 m. w. N.; LG Gera, Beschluss v. 25.6.2002, 5 T 218/02 m. w. N.; BSG, Urteil v. 12.3.1986, 5a RKn 22/84 – Juris; Zöller/Stöber, § 829 Rn. 8 m. w. N.; Stöber, Rn. 496 ff., 514, 516, jeweils m. w. N. für Drittschuldnerbezeichnung vgl. AG Moers, MDR 1976, 410; RG, RGZ 140, 340 und BGH, MDR 1961, 408; Falschbezeichnung von Gläubiger und Rechtsgrund ist unschädlich bei Zwangsvollstreckung nach Umwandlung einer GbR in eine OHG; BGH, NJW 1967, 821 = MDR 1967, 487 = BB 1967, 143 = WM 1967, 116). Das gilt auch für die Bezeichnung einer Forderung in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts nach § 309 AO (OLG Düsseldorf, InVo 1999, 256), ebenso für die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen durch kommunale Vollstreckungsbehörden (VG München, Beschluss v. 30.11.2005, M 10 S 05.2069 – Juris).

 

Rz. 35

Es dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen an den Antrag und Inhalt des Beschlusses gestellt werden, weil der Gläubiger i. d. R. die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Für die ausreichende und zuverlässige Erkennbarkeit des benannten Drittschuldners reicht daher auch die Geschäfts- und Betriebsbezeichnung ohne Angabe des Inhabers oder der Rechtsform aus. Nur bei offenkundiger Unrichtigkeit hat das Vollstreckungsgericht auf eine Ergänzung des Antrags hinzuwirken (LG München II, Rpfleger 2006, 664). Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn sie keine Zweifel daran lassen, welche Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs ist (BGH, NJW 1985, 1031 = BGHZ 93, 82 = WM 1985, 397 = MDR 1985, 407 = DB 1985, 1581 = LM Nr 3 zu § 4 ArbEG). Die Erkennbarkeit d. h. Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 105 = WM 2008, 929 = MDR 2008, 826 = BGHReport 2008, 778 = NZI 2008, 512 = NJW-RR 2008, 1164 = ZVI 2008, 442 = ZAP EN-Nr. 562/2008 = FoVo 2008, 159; KG Berlin, WM 2013, 1407; LG Mei...

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