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Forderungen, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen der Forderungspfändung nur bis zur Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei Miet- und Pachtzinsforderung gilt, dass diese i. R.d. Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG, § 1123 BGB) erfasst werden, soweit sie laufend sind oder Ansprüche aus Rückständen aus dem letzten Jahr vor der Beschlagnahme bestehen; hiervon werden auch Forderungen aus einem Untermiet- oder Pachtverhältnis erfasst, wenn der Hauptmiet- oder Pachtvertrag wg. Vereitelung der Gläubigerrechte gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 103 = ZInsO 2005, 371 = Rpfleger 2005, 323 = ZMR 2005, 431 = MDR 2005, 773 = ZfIR 2005, 737 = WM 2005, 610; vgl. Goebel/Mock, § 9 Rn. 16). Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Hauptmiet- oder Pachtverhältnis allein dazu dient, Pacht- bzw. Mietforderungen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. In diesem Fall ist dann ein Durchgriff auf die Forderung aus dem Unterpachtverhältnis bzw. Untermietverhältnis gerechtfertigt. Es ist daher ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern erforderlich, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubiger zu retten (BGHZ 130, 314 m. w. N.). Bestehen dafür keine Anhaltspunkte, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderung aus dem Hauptpachtvertrag erfasst (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG; BGH, ZInsO 2006, 822 = WM 2006, 1634 ZIP 2006, 1697 = NZM 2006, 677 = Rpfleger 2006, 614 = NJW-RR 2007, 265 = MDR 2007, 363), was dazu führt, dass die Gläubiger des Eigentümers keinen Anspruch darauf haben, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen. Werden die Erträge hingegen nicht auf den Unterverpächter verlagert, um sie dem Zugriff der Gläubiger des Eigentümers zu entziehen, verbleibt diesem der Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 584b BGB), auf den dessen Gläubiger zugreifen können. Auf diesen Anspruch erstreckt sich dann auch die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung (Stöber, ZVG § 148 Anm. 2.3 g; BGH, NJW-RR 2003, 1308 zu § 557 Abs. 1 BGB a. F.). Damit ist der Zweck sowohl des § 148 ZVG als auch des § 1123 Abs. 1 BGB erfüllt; der Gläubiger erhält dafür, dass der Grundstückseigentümer das ihm zustehende Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht wirksam auf den Pächter übertragen hat (§ 152 Abs. 2 ZVG), den Zugriff auf die diese Einbuße ausgleichende Pachtzinsforderung (BGH, ZInsO 2006, 822 = WM 2006, 1634 ZIP 2006, 1697 = NZM 2006, 677 = Rpfleger 2006, 614 = NJW-RR 2007, 265 = MDR 2007, 363). Bei Anordnung der Zwangsversteigerung hingegen gilt dies nicht (§ 21 Abs. 2 ZVG).

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