Rz. 24

Bzgl. der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet Abs. 3 eine Sonderregelung. Hiernach muss auf formlosen Antrag des Gläubigers bei einer Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Gericht abgegeben werden, ansonsten ist ein Antrag zurückzuweisen. Um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und um zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu umgehen, sollte zweckmäßigerweise ein solcher Antrag formularmäßig stets im Voraus gestellt werden. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. § 828 Abs. 3 ZPO ist lex specialis (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 929 = InVo 1999, 320 = Rpfleger 1999, 499; Zöller/Stöber, § 828 Rn. 3). Die fälschliche Bezeichnung der Abgabe als Verweisung ist unschädlich und ändert nichts daran, dass ihr von Gesetzeswegen keine Bindungswirkung zukommt (BayObLGR 2005, 851).

 

Rz. 25

Während ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit (z. B. Gerichtsvollzieher anstatt Rechtspfleger erlässt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) die Nichtigkeit der Pfändung bewirkt (nicht hingegen bei Erlass durch zuständigen Vollstreckungsrichter, vgl. § 8 Abs. 1 RpflG), führt eine Verstoß gegen die sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit wegen Fehlerhaftigkeit zur Anfechtungsberechtigung, sodass die Pfändung daher im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben ist.

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