Rz. 21

Hat der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und kann nicht ermittelt werden, ob und wo der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, so richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners (§ 16 ZPO; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 467 m. Anm. Schmidt).

 

Rz. 22

Hat ein Gläubiger bei mehreren Gerichten (§ 35 ZPO) mit der Antragsschrift einen Gerichtsstand des Abs. 2 gewählt, kommt eine Abgabe gem. Abs. 3 nicht mehr in Betracht. Die getroffene Wahl ist dann endgültig und unwiderruflich (OLG Zweibrücken, InVo 1999, 320 = Rpfleger 1999, 499; Ausnahme: § 858 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch bei einer Wohnsitzverlegung des Schuldners nach Erlass des Pfändungsbeschlusses. Eine solche berührt nicht die fortdauernde örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für nachfolgende Entscheidungen z. B. nach § 850f ZPO (BGH, Rpfleger 1990, 308; OLG München, Rpfleger 1985, 154 = JurBüro 1985, 945), ebenso für die Erinnerung nach § 766 ZPO (Thomas/Putzo/Seiler, § 828 Rn. 3).

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