Rz. 41

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen für Detektive, wenn deren Tätigkeit erforderlich ist, um die Vollstreckung durchzuführen, nicht aber, wenn sie nur dazu dient, den Schuldner allgemein zu überwachen (AG Aurich, JurBüro 2011, 383; LG Freiburg, JurBüro 1996, 383; AG Bad Hersfeld, DGVZ 1993, 116; LG Hannover, MDR 1989, 364).

 

Rz. 42

Die Detektivkosten für die Ermittlung einer Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf einfachere und billigere Weise – wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt – hat ermitteln können (AG Burgwedel, DGVZ 2010, 238; LG Berlin, JurBüro 1985, 628; AG Bad Hersfeld, DGVZ 1993, 116). Detektivkosten zur Ermittlung des unbekannten Aufenthalts des Vollstreckungsschuldners sind allerdings nur dann notwendig im Sinne der §§ 788, 91 ZPO, wenn sich der Auftrag an die Detektei auf das für die Zwangsvollstreckung Erforderliche beschränkt. Er muss daher auch so gestaltet sein, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht vollständig der Detektei überlässt. Die Vorlage einer Detektivrechnung über rund DM 18 000 und die Bitte an das Gericht, dem Detektiv aufzugeben, einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen, reicht zur Darlegung der Notwendigkeit der Kosten nicht aus (OLG Koblenz, JurBüro 1996, 383).

 

Rz. 43

Weitere Rechtsprechung zu den Detektivkosten: erstattungsfähig, wenn ermittelt werden sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe erhält und die eidesstattliche Versicherung des Schuldners länger als ein Jahr zurückliegt (LG Braunschweig, JurBüro 2002, 322), wenn zur Ermittlung der Arbeitsstelle unerlässlich (LG Berlin, Rpfleger 1990, 37), wenn Schuldner sich nicht umgemeldet hat (LG Aachen, JurBüro 1985, 1734; AG Fürth, DGVZ 1990, 14), bei Auskunftssperre (LG Berlin, AnwBl. 1987, 336); nicht erstattungsfähig, wenn Auskunft durch Melderegisteranfrage möglich (AG Neuss, DGVZ 1976, 190), wenn Auskunft durch ein Offenbarungsverfahren zu erhalten ist (LG Osnabrück, DGVZ 1977, 126; LG Bochum, JurBüro 1988, 256), wenn Auskunft nur der Überwachung des Schuldners dienen soll (LG Hannover, MDR 1989, 364).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge