Rz. 87

Die Kosten für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung sind erstattungsfähig, wenn alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und eine angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist (OLG München, MDR 1989, 652; so auch OLG Düsseldorf, MDR 1988, 783; OLG Koblenz, AnwBl. 1988, 299). Die Absendung der Zahlungsaufforderung schon am ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist, jedenfalls wenn die Zahlung durch eine Haftpflichtversicherung zu erfolgen hat, verfrüht und deshalb nicht notwendig i. S. v. § 788 Abs. 1 ZPO (HansOLG Hamburg, AnwBl. 1985, 784 m. Anm. Mümmler). Die Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Anwalt des Gläubigers kann nicht als verfrüht und daher nicht als nicht notwendig i. S. v. § 788 ZPO angesehen werden, wenn sich der Schuldner in einem Prozessvergleich unbedingt und unbefristet zur Zahlung verpflichtet hat und seitdem zwei Wochen vergangen sind (OLG Köln, JurBüro 1986, 1582). Für eine Zahlungsaufforderung mit Zwangsvollstreckungsandrohung entsteht die anwaltliche Vollstreckungsgebühr in erstattungsfähiger Weise nur dann, wenn der Vollstreckungstitel bereits mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist (LArbG Frankfurt/Main, JurBüro 1986, 1205). Setzt die Zwangsvollstreckung aus einem Titel die Erteilung der Klausel voraus, so sind die Kosten einer vor Erteilung der Vollstreckungsklausel abgefassten anwaltlichen Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner noch vor Erteilung der Klausel erfüllt (KG, JurBüro 1987, 390).

 

Rz. 88

Zwangsvollstreckungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Vollstreckung erst nach angemessener Zeit eingeleitet wird. Der Gläubiger muss im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs davon ausgehen, dass er noch eine angemessene Zeit zuwarten muss, innerhalb derer die fristgemäße Leistung des Schuldners erwartet werden kann (OLG Karlsruhe, JurBüro 1990, 260). Bei einer Vollstreckung gegen die Bundesrepublik Deutschland sind Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Titels nicht angezeigt (BVerfGE 84, 6).

 

Rz. 89

Keine Erstattungsfähigkeit: vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (ArbG Dortmund, JurBüro 1990, 1521); vor Zustellung des Titels (OLG Bremen, JurBüro 1984, 298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028); vor Nachweis der Sicherheitsleistung (OLG Hamm, JurBüro 2020, 46; OLG Koblenz, MDR 1985, 943); vor Information des Schuldners über Sicherheitsleistung (OLG Schleswig, JurBüro 1990, 531); bei Vergleich, wenn Zahlung innerhalb von 10 Tagen in Auftrag gegeben wird (OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 392); bei Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, wenn die Frist nach § 750 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist (HansOLG Hamburg, JurBüro 1983, 91); bei Vollstreckung im Ausland nicht vor Vollstreckbarerklärung des Titels (OLG München, AnwBl. 1985, 270).

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