Rz. 23

Gegen die Beitreibung der Kosten nach Abs. 1 kann der Schuldner die gleichen Rechtsbehelfe einlegen wie der Gläubiger. Auch hier kommt es darauf an, welches Vollstreckungsorgan gehandelt hat.

 

Rz. 24

Enthält eine Entscheidung in einem der in Abs. 4 genannten Verfahren keine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners, ist diese nicht etwa unvollständig, sondern verbleibt es bei Abs. 1. Der Schuldner kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechten, weil – hätte der Richter entschieden – ein Rechtsmittel als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO analog nicht gegeben wäre. Ist einem Kostenfestsetzungsantrag des Schuldners nach Abs. 2 nicht oder nur teilweise stattgegeben, kann dieser die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO einlegen. Daneben kann er die Kosten auch mit einer selbständigen Klage geltend machen (s. o. Rn. 19). Materiell-rechtliche Einwendungen können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Schuldner hat diese mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

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