Rz. 20

Hat der Gläubiger die Beitreibung der Kosten (Abs. 1) ohne besondere Festsetzung beantragt und ist dieser Antrag ganz oder hinsichtlich einzelner Kosten abgelehnt worden, so kann die Ablehnung

  • des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
  • des Rechtspflegers (z. B. die Kosten mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu nehmen) mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) und
  • des Grundbuchamts (z. B. die Kosten bei einer Zwangshypothek mit zu berücksichtigen) mit der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO

angefochten werden.

Gegen eine die Erinnerung nach § 766 ZPO zurückweisende Entscheidung hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden ist § 567 Abs. 2 ZPO zu beachten. Die Möglichkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hängt von der Zulassung durch das Beschwerdegericht ab (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rz. 21

Hat der Gläubiger die Festsetzung seiner Kosten nach den §§ 103 ff. ZPO beantragt und ist dieser Antrag ganz oder zum Teil zurückgewiesen worden, so steht ihm die sofortige Beschwerde nach den § 11 Abs. 1 RPflG; § 104 Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO zu. Das setzt allerdings einen Beschwerdewert von über 50 EUR voraus (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Überschreitet der Beschwerdewert diesen Betrag nicht, dann steht dem Gläubiger die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu. Dieser, wie im Übrigen auch der sofortigen Beschwerde, kann der Rechtspfleger abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er dem Richter vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Richters ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Möglichkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hängt von der Zulassung durch das Beschwerdegericht ab (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rz. 22

Sind (ausnahmsweise, vgl. oben 19) auf Antrag des Schuldners gegen den Gläubiger Kosten nach Abs. 3 vom Rechtspfleger des Prozessgerichts festgesetzt worden, kann der Gläubiger dagegen mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO vorgehen.

Sind dem Gläubiger durch einen Beschluss nach Abs. 4 (ausnahmsweise) die Kosten auferlegt worden, steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO zu.

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