Wie sich aus den eingangs aufgezählten Vorschriften ergibt, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in vielen gesetzlichen Regelungen verankert, die allesamt Spezialregelungen zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen und vorrangig anwendbar sind.

So ist etwa zur Verhinderung von Diskriminierungen wegen bestimmter Eigenschaften (z. B. Alter, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung) das AGG zu beachten. Die in dem AGG enthaltenen Differenzierungsverbote beinhalten jeweils eigene Maßstäbe zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen. Ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, so ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Gleiches gilt beispielsweise auch im Fall einer willkürlichen Benachteiligung von Teilzeitkräften.[1]

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