Aspekt GKV Argument
pro GKV
PKV Argument
pro PKV
Grundlage der Versicherung
  • Freiwillige Versicherung (entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. Satzung der jeweiligen Krankenkasse)
Entstehen der
Versicherung
  • Mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung, soweit kein anderer Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird
  • Bei Neugeborenen und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts muss die gewählte Krankenkasse die Versicherung durchführen, wenn die Vorversicherungszeiten und Antragsfristen erfüllt sind
  • Antrag auf Versicherung durch den Versicherungsnehmer
     
  • Antrag auf Versicherung kann angenommen oder abgelehnt werden (kein Kontrahierungszwang)
Vorversicherung/
Anzeigefrist
  • Grundsätzlich keine Vorversicherungszeit
  • Ausnahme: Die Vorversicherungszeit beträgt ein Jahr (alternativ: 2 Jahre in den letzten 5 Jahren) für Neugeborene und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts (bei Neugeborenen erfüllt durch die Eltern)
  • Anrechnung der in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeiten[1]
 
  • Angerechnet werden die eigenen Mitgliedszeiten sowie Zeiten der Familienversicherung, Ausnahmen:

    • Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
    • Mitgliedschaft aufgrund zu Unrecht bezogenem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
    • Zeiten nachgehender Leistungsansprüche
  • Voraussetzung: die Versicherung wird spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt und der Versicherungsschutz beginnt im unmittelbaren Anschluss
Anzeigepflichten
  • Keine
  • Angaben zum Gesundheitszustand und zu behandelnden Ärzten
     
  • Z. T. Freistellung der Ärzte von der Schweigepflicht
     
  • Pflichtverletzungen führen zum Vertragsrücktritt durch Versicherer oder Rückzahlung von Leistungen bzw. Risikozuschlägen
Beiträge/Prämien
  • Beitragsberechnung aus beitragspflichtigen Einnahmen (Bruttoentgelt, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit)
  • Prämie nach dem versicherten Risiko (Leistungsumfang/Tarif, Eintrittsalter, Selbstbehalt)
 
  • Beitragsberechnung max. aus Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen von 14,6 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Arbeitnehmer (mit Krankengeld) bzw. 14,0 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige (ohne Krankengeld). Einige Krankenkassen erheben von Versicherten zu tragende Zusatzbeiträge
  • Steigerung mit zunehmenden Alter zu erwarten
 
  • Bonusprogramme (je nach Satzung)
  • Risikozuschläge bei Vorerkrankungen möglich
 
  • Wahltarife z. B. bei Selbstbehalten oder bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (je nach Satzung)
  • Betragsrückerstattung möglich bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
 
  • Moderate Steigerung der Beiträge, wenn Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
   
Familienversicherung
  • Grds. Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (LPartG) und Kindern[2]
  • Individueller Beitrag für jede versicherte Person
 
  • Altersgrenzen werden berücksichtigt[3]
  • Kinder können in die Verträge ihrer Eltern gegen Mehrbeitrag aufgenommen werden
 
  • Kein Zusatzbeitrag für die familienversicherten Angehörigen (= Solidaritätsprinzip)
  • Neugeborene Kinder, bei deren Geburt ein Elternteil wenigstens 3 Monate bei einem PKV-Unternehmen versichert ist, können dort ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten versichert werden. Sie können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum 1. des Geburtsmonats angemeldet werden
 
  • Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige[4]
   
Beitragszuschuss
  • Beitragszuschuss für Zeiten, für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zusteht (nicht während Krankengeld, Schutzfrist/Mutterschutzgesetz oder Elternzeit)
  • Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur PKV-Prämie bis zur Höhe von 421,76 EUR (inkl. des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung), maximal die Hälfte der anfallenden PKV-Prämie
 
  • Beitragszuschuss wird ermittelt aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 %) und der Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres. Der anfallende kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ebenfalls zu 50 % bezuschusst. Der Höchstbeitragszuschuss des Arbeitgebers beträgt daher - ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitrag - im Jahr 2024 (7,3 % von 5.175 EUR =) 377,78 EUR zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Aufwendungen für Wahltarife sind nicht zuschussfähig
  • Nur für Zeiten, für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zusteht (nicht während Krankengeld, Schutzfrist/Mutterschutzgesetz oder Elternzeit)
     
  • Beitragszuschus...

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