5.1 Aufgabe der Einzugsstelle

Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von 2 Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten. Das Prüfergebnis teilt sie den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung mit. Die Rückmeldung des Prüfergebnisses durch die Einzugsstelle erfolgt mit dem DSKK und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG).

5.2 Zeitraum und Inhalt der Krankenkassenmeldung

Der Arbeitgeber erhält zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Einzugsstelle eine Information, ob das erzielte Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschritten hat. Bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze erhalten die beteiligten Arbeitgeber zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum.

5.3 Meldung von Einmalzahlungen

Zusätzlich erhalten die Arbeitgeber von der Einzugsstelle die Information, ob das in der GKV-Monatsmeldung angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt. Sofern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird getrennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen der beitragspflichtige Anteil gemeldet. Mit diesen Informationen kann jeder beteiligte Arbeitgeber die notwendige Verhältnisberechnung zur Ermittlung seines beitragspflichtigen Anteils durchführen.

 
Hinweis

Unständig Beschäftigte

Für unständig Beschäftigte gibt die Krankenkasse keine Meldung an den Arbeitgeber ab.

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