Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Übt eine Person mehrere selbstständige Tätigkeiten und mehrere Beschäftigungen aus, erfolgt die Beurteilung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach festgelegten Grundsätzen.

 
Praxis-Beispiel

Person übt mehrere abhängige und selbstständige Beschäftigungen aus

Eine Person wohnt in Deutschland und ist in Deutschland, Frankreich und Belgien abhängig beschäftigt. Zusätzlich übt sie in Luxemburg und den Niederlanden eine selbstständige Tätigkeit aus. Der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit liegt in den Niederlanden. Bei der Beurteilung der anwendbaren Rechtsvorschriften werden die selbstständigen Erwerbstätigkeiten nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer übt die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz im Wohnstaat und in verschiedenen anderen Mitgliedsstaaten haben. Daher gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, also im vorliegenden Sachverhalt die deutschen Rechtsvorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge