Ist eine Person gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten selbstständig erwerbstätig, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, mindestens 25 %, im Wohnstaat ausgeübt wird. Für die Prüfung werden aus den erbrachten Dienstleistungen

  • der Umsatz,
  • die Arbeitszeit,
  • das Einkommen und
  • die Anzahl der Leistungen

herangezogen.

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