Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt immer vorläufig. Der vom Träger getroffenen Festlegung können die ausländischen Behörden innerhalb von 2 Monaten widersprechen. Der Informationsaustausch erfolgt nach einem festgelegten Verfahren.[1] In umgekehrten Sachverhalten kann auch die deutsche Krankenkasse der von einem ausländischen Träger getroffenen Festlegung widersprechen.

 
Achtung

Uneinigkeit über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Bei Uneinigkeit über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten bis zur Klärung immer die Rechtsvorschriften des Wohnstaates.

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