Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 durch zum Teil neu bestimmte Stellen. Es gilt folgende Zuordnung:

  1. Wohnt ein in mehreren Staaten beschäftigter Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat, stellt der zuständige Träger im Wohnstaat den für die Person zuständigen Staat fest.
    1 a) Gilt deutsches Recht, erhält die deutsche Krankenkasse über den Rentenversicherungsträger eine Information und stellt die Bescheinigung A1 aus. Zudem informiert die Krankenkasse alle beteiligten Stellen und Personen.
    1 b) Gilt nicht deutsches Recht, wird darüber die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Bescheinigung A1 vom ausländischen zuständigen Träger informiert.
  2. Wohnt ein in mehreren Staaten beschäftigter Arbeitnehmer in Deutschland und handelt es sich um einen Sachverhalt ab dem 1.5.2010 nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004, gilt Folgendes:
    2 a) Gilt deutsches Recht, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA, die deutschen Rechtsvorschriften fest sowie die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A 1 aus und informiert die beteiligten Stellen und Personen.
    2 b) Gilt nicht deutsches Recht, informiert der GKV-Spitzenverband, DVKA, darüber alle Personen und beteiligten Stellen.
  3. Wohnt ein in mehreren Staaten beschäftigter Arbeitnehmer in Deutschland und handelt es sich um einen Sachverhalt vor dem 1.5.2010, in dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 die deutschen Rechtsvorschriften galten, prüft als Erstes die deutsche Krankenkasse, ob die deutschen Rechtsvorschriften nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gelten.
    3 a) Ist dies der Fall, sind alle vollständigen Unterlagen an den GKV-Spitzenverband, DVKA, weiterzuleiten. Der GKV-Spitzenverband, DVKA, stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A 1 aus und informiert die beteiligten Stellen und Personen.
    3 b) Ist dies nicht der Fall, prüft die Krankenkasse, ob sich der vorherrschende Sachverhalt geändert hat.
    3 ba) Hat sich der vorherrschende Sachverhalt nicht geändert, gelten die deutschen Rechtsvorschriften bis spätestens 30.4.2020 weiter und die deutsche Krankenkasse stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus. Dies gilt nicht, wenn die Person beantragt, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, dessen Rechtsvorschriften nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 Anwendung finden.
    3 bb) Hat sich der vorherrschende Sachverhalt geändert, sind alle vollständigen Unterlagen an den GKV-Spitzenverband, DVKA, weiterzuleiten. Der GKV-Spitzenverband, DVKA, legt die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest und stellt die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A 1 aus und informiert die beteiligten Stellen und Personen.

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