BMF, 24.03.2000, IV C 6 - S 1900 - 22/00

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG wie folgt Stellung:

 

1. Keine Korrektur des nach § 5 a EStG ermittelten Gewinns

Der nach § 5 a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer weder um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8 a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben im Sinne des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.

 

2. Gliederungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Vermögensmehrung

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5 a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz § 29 KStG) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gemäß § 29 Abs. 1 KStG nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.

 

3. Gliederungsrechtliche Behandlung der nichtabziehbaren Ausgaben

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sind die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG entsprechend dieser Vorschrift abzuziehen. Sonstige nichtabziehbare Ausgaben haben den Gewinn nach § 5 a EStG nicht gemindert. Sie haben aber das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz und damit den Differenzbetrag, der dem EK 02 zuzuordnen ist, verringert. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG findet keine Anwendung.

 

4. Mischbetriebe

Ist Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Mischbetrieb), so werden der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und der Gewinn für den übrigen Bereich getrennt ermittelt. Die vorstehenden Regelungen in den Tzn. 1 bis 3 gelten bei Mischbetrieben nur für solche nichtabziehbaren Ausgaben bzw. Ausschüttungen, die dem Bereich zuzuordnen sind, für den der Gewinn nach § 5 a EStG ermittelt wird.

 

5. Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 EStG

Der Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 EStG ist bei der Beendigung der Gewinnermittlung nach § 5 a EStG bzw. beim Ausscheiden von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen dem Gewinn – ggf. verteilt auf fünf Jahre – hinzuzurechnen und erhöht insoweit das jeweilige zu versteuernde Einkommen. In der Gliederungsrechnung ergeben sich entsprechende Zugänge zum verwendbaren Eigenkapital. Differenzen, die sich aufgrund der Regelung des § 5 a Abs. 4 EStG zwischen dem verwendbaren Eigenkapital laut Gliederungsrechnung und dem verwendbaren Eigenkapital laut Steuerbilanz ergeben, sind über den Teilbetrag EK 02 auszugleichen.

 

6. Nichtanrechnung ausländischer Steuern

Soweit der Gewinn nach § 5 a EStG ermittelt wird, kommt entsprechend der für die Einkommensteuer geltenden Regelung des § 5 a Abs. 5 Satz 2 EStG eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG, zu denen Einkünfte im Sinne des § 34 d Nr. 1 Buchstabe c EStG herangezogen worden sind, nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 5 a

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 453

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