Eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) ist als besonderer Entgeltbestandteil eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Markterfolg des Unternehmens. Sie kann, je nach Vereinbarung, an dem in der Steuer- oder Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn, am ausgeschütteten Gewinn (Dividende), am Umsatz, an Kostenersparnissen oder am Produktionsergebnis anknüpfen.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht von Gewinnbeteiligungen bzw. Tantiemen als Arbeitslohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zur Abgrenzung sonstiger Bezüge von laufendem Arbeitslohn enthält R 39b.2 LStR beispielhafte Aufzählungen.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.
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