Eine wesentliche Aufgabe der Gewerkschaften besteht in ihrer Unterstützung der Betriebsratstätigkeit. Allerdings besteht keine Verpflichtung des Betriebsrats, sich überhaupt oder vorrangig der Unterstützung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu bedienen. Ob der Betriebsrat sich der Hilfe eines Beauftragten einer Gewerkschaft bedient, steht in seinem Ermessen.

Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Nach § 31 BetrVG kann aber ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats an den Sitzungen beratend teilnehmen. Der Betriebsrat kann auch in seiner Geschäftsordnung allgemein regeln, dass den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ein generelles Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen zusteht.[1] Im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 BetrVG verlangt § 31 BetrVG aber, dass die Gewerkschaft nicht nur im Betrieb, sondern auch im Betriebsrat vertreten ist, d. h. eines der Betriebsratsmitglieder muss ihr angehören.

Wie beim Zugangsrecht nach § 2 Abs. 2 BetrVG ist die Auswahl der Person des Beauftragten, den sie auf Antrag des Betriebsrats oder seiner Minderheitengruppe zur Sitzungsteilnahme entsendet, der Gewerkschaft überlassen. Ihr Beauftragter darf an der Sitzung beratend teilnehmen, hat aber selbst kein Stimmrecht. Nach § 31 2. Halbsatz BetrVG ist der Gewerkschaft bei Teilnahme eines ihrer Beauftragten der Zeitpunkt der Betriebsratssitzung und die Tagesordnung so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese sich auf den Tagesordnungspunkt, zu dem sie geladen wird, ordnungsgemäß vorbereiten kann. Hat ein Gewerkschaftsbeauftragter an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, so erhält er den entsprechenden Teil des Sitzungsprotokolls abschriftlich ausgehändigt.[2]

Zwar sieht § 31 BetrVG für den Arbeitgeber im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 BetrVG keine Zutrittsverweigerungsmöglichkeit vor. Die in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Verweigerungsgründe gelten jedoch auch für das Zutrittsrecht des externen Gewerkschaftsbeauftragten zu einer Betriebsrats- bzw. Ausschusssitzung. Der Arbeitgeber darf – wenn einer der in § 2 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände vorliegt – dem Gewerkschaftsbeauftragten den Zutritt zu einer Betriebsratssitzung verweigern.

Auf Grundlage des § 2 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dagegen auch mit Mehrheitsbeschluss (§ 33 BetrVG) die Teilnahme mehrerer Gewerkschaftsmitglieder durchsetzen. Der Arbeitgeber kann dem nicht den Wortlaut des § 31 BetrVG entgegenhalten, der nur von "einem" Beauftragten spricht, aber auch einer Minderheit im Betriebsrat das Recht zubilligt.[3]

Nach § 79 Abs. 2 BetrVG unterliegt der externe Gewerkschaftsbeauftragte der Verschwiegenheitspflicht über Betriebsgeheimnisse, wenn er auf Einladung des Betriebsrats oder seiner Ausschüsse an einer Sitzung beratend teilgenommen hat.

§ 31 BetrVG ist auch auf Sitzungen der Betriebsratsausschüsse, insbesondere auch des Wirtschaftsausschusses, entsprechend anzuwenden. Antragsberechtigt sind dementsprechend bereits ein Viertel der Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Betriebsratsmitglieder. Nicht notwendig ist, dass die Gewerkschaft auch im Ausschuss vertreten ist. Es ist ausreichend, wenn sie im Betriebsrat mindestens 1 Mitglied hat. Das Teilnahmerecht des Gewerkschaftsbeauftragten besteht auch für Sitzungen des Gesamtbetriebs- bzw. Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung.[4] Auch § 34 Abs. 2 BetrVG findet hier entsprechende Anwendung, dem Gewerkschaftsbeauftragten ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls des Gremiums, an dessen Sitzung er teilgenommen hat, auszuhändigen. Auf Wunsch des Betriebsrats kann ein Gewerkschaftsbeauftragter diesen auch bei der Abhaltung einer Sprechstunde[5] unterstützen.

Die Gewerkschaft ist allerdings nicht berechtigt, vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse gerichtlich anzufechten, selbst dann, wenn einer ihrer Beauftragten an der Sitzung teilgenommen hat.[6]

Schließlich wirkt die im Betrieb vertretene Gewerkschaft vermittelnd mit, wenn einer der in § 35 Abs. 1 BetrVG genannten Berechtigten die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses beantragt hat. In diesem Fall ist ihrem Beauftragten ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BetrVG Zutritt zum Betrieb zu gewähren.

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