Der Arbeitgeber muss den Zutritt eines Gewerkschaftsbeauftragten im Rahmen des § 2 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich dulden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen für das Zutrittsrecht nicht vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Zutrittsverweigerung

Ein externer Gewerkschaftsvertreter will an einer anberaumten Sitzung des Betriebsrats teilnehmen. Nach § 31 BetrVG kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats an den Sitzungen beratend teilnehmen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage des Betriebsratsbeschlusses verlangen. Er kann den Zutritt zum Betriebsgelände verweigern, wenn es an der erforderlichen Mehrheit für die Hinzuziehung des Beauftragten fehlt, oder die Sitzung ausfällt, bzw. verlegt ist.

Eine Ausnahme von der Duldungspflicht des Arbeitgebers besteht darüber hinaus bei

  • entgegenstehenden zwingenden Sicherheitsvorschriften oder bei unverhältnismäßigen Betriebsablaufstörungen;
  • einer bestehenden Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;
  • Störung des Betriebsfriedens;
  • Arbeitskämpfen.

Das Zutrittsrecht ist eingeschränkt, wenn aufgrund von gesetzlichen oder Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften bestimmte Arbeitsbereiche nicht betreten werden können.

 
Praxis-Beispiel

Eingeschränktes Zutrittsrecht

In einem Krankenhaus dürfen bestimmte Bereiche nur von Personen betreten werden, die bestimmte hygienische oder medizinische Voraussetzungen erfüllen.

Nach § 2 Abs. 2 BetrVG besteht das Zugangsrecht dann nicht, wenn der Schutz von Betriebsgeheimnissen dem entgegensteht. Diese Einschränkung hat allerdings keine praktische Bedeutung, weil auch externe Gewerkschaftsvertreter der besonderen Verschwiegenheitspflicht für Betriebsverfassungsorgane und deren Hilfspersonen in § 79 Abs. 2 BetrVG unterliegen.

Der Arbeitgeber kann einen Gewerkschaftsbeauftragten zurückweisen, wenn dieser sich grob pflichtwidrig verhält, etwa den Betriebsfrieden stört oder seine Befugnisse überschreitet. Jedoch reicht zur Störung des Betriebsfriedens nicht jede Unruhe unter der Belegschaft aus, vielmehr muss das Verhalten des Beauftragten ursächlich für ernsthafte und zeitlich erhebliche Auseinandersetzungen unter einzelnen Arbeitnehmern sein. Allerdings verfällt das Zutrittsrecht der Gewerkschaft in diesem Fall nicht, sie kann dann einen anderen Beauftragten entsenden.

Während eines Arbeitskampfs kann das Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihres Beauftragten eingeschränkt sein, wenn hierdurch die Kampfparität zwischen den Tarifvertragsparteien bzw. einzelner Mitglieder des Arbeitgeberverbands beeinträchtigt wird. Allerdings dürfte es nicht zulässig sein, einem Gewerkschaftsbeauftragten ein Zutrittsrecht während eines Arbeitskampfs generell zu versagen. Vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

Ein Gewerkschaftsvertreter wird während des Arbeitskampfs zu einer Betriebsratssitzung eingeladen. Er nutzt in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat diese Gelegenheit, um sich im Betrieb über die Auswirkungen des Arbeitskampfs und Möglichkeiten für eine geplante Ausweitung des Streiks zu informieren.

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