BMF, 21.01.2000, IV C 2 - S 2240 - 2/00

Der BFH hat im Urteil vom 18.5.1999, I R 118/97 die Auffassung vertreten, dass Objekte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können. Nach Auffassung des I. Senats kommt es dabei weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an. Die Entscheidung des BFH weicht ausdrücklich von Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (BStBl 1990 I S. 884) ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des o.g. BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 18.5.1999, IR 118/97 (a.a.O.) sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Beim X. Senat des BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren anhängig, in dem es ebenfalls um den Objektbegriff i.S. der Drei-Objekt-Grenze geht (X R 130/97).

Diesem Verfahren ist das BMF gemäß § 122 FGO beigetreten. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 133

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge