Die Aufsichtsbeamten sind zur Amtsverschwiegenheit über die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse verpflichtet.[1] Eine Verletzung des Dienstgeheimnisses ist disziplinarisch strafbar; sie kann u. U. auch die zivilrechtliche Haftung zur Folge haben.
Die Verschwiegenheitspflicht des § 139b Abs. 1 Satz 3 GewO gilt unmittelbar nur insoweit, als die Gewerbeaufsicht aufgrund der ihr durch diese Vorschrift übertragenen Befugnisse tätig wird. Sie gilt darüber hinaus auch in solchen Bereichen, in denen auf § 139b GewO verwiesen wird.[2]
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