BMF, 5.1.2022, IV C 5 - S 2334/19/10017 :004

Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl 2020 I S. 222) und des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (BStBl 2020 II S. 106)

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt III/2021 zu TOP 4

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.

Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 –, a. a. O.).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I Seite 3096) zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 4

EStG § 40 Abs. 2

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