BMF, 31.03.1992, IV B 3 - InvZ 1010 - 10/92

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.8.1991 (BStBl. I S. 768)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu dem o. a. Schreiben gilt bei Anwendung der Investitionszulagenverordnung und des Investitionszulagengesetzes 1991 folgendes:

 

1. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes

Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind nach der durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1992 geänderten Fassung des § 1 InvZulG 1991 nur anspruchsberechtigt, soweit sie nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Fassung des § 1 InvZulG 1991 ist klarstellender Art und entspricht hinsichtlich der steuerbefreiten inländischen Körperschaften der bisherigen Rechtslage (vgl. Tz. 25 des Bezugsschreibens). Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten unterhalten, sind hingegen auch dann anspruchsberechtigt, wenn die Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Anspruchsberechtigung setzt in diesen Fällen jedoch voraus, daß die ausländischen Körperschaften inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

 

2. Neue Wirtschaftsgüter

Nach Tz. 33 des Bezugsschreibens ist ein Wirtschaftsgut als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Dies gilt auch bei einem erworbenen Wirtschaftsgut (Tz. 34 des Bezugsschreibens). Nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne dieser 10-v.H.-Regelung gelten neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozeß wiederverwendet werden, wenn der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können.

 

3. Begriff des Personenkraftwagens

Für die Abgrenzung der Personenkraftwagen von den begünstigten Kraftfahrzeugen gilt nach Tz. 36 des Bezugsschreibens grundsätzlich die erste Eintragung im Kraftfahrzeugbrief. Eine geänderte Eintragung ist – außer in den Fällen der Tz. 38 des Bezugsschreibens – unbeachtlich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte legt dar, daß die Änderung vorgenommen worden ist, weil die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief unrichtig gewesen ist oder weil ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung als Personen- oder Lastkraftwagen bestanden hat.

 

4. Betriebsstätte im Fördergebiet

(1) Zu den Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO gehören u. a. auch Verkaufs-, Spiel- und Fotoautomaten. Soweit diese Automaten im Fördergebiet aufgestellt werden, stellen sie zugleich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer Betriebsstätte im Fördergebiet dar.

(2) Anlagen oder Einrichtungen, die in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes bilden, sind eine einheitliche Betriebsstätte. Fehlt es bei einer Anlage oder Einrichtung an einem dieser vier Merkmale, so handelt es sich jeweils um eine selbständige Betriebsstätte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Verbindung einer Anlage mit anderen Anlagen nur über öffentliche Straßen gewährleistet ist (BFH-Urteil vom 25. September 1968 - BStBl II S. 827).

(3) Zu den Anlagen und Einrichtungen eines Landwirts gehören die Hofstelle sowie die von ihm bewirtschafteten Flächen. Soweit Hofstelle und bewirtschaftete Flächen eine einheitliche Betriebsstätte darstellen, ist diese Betriebsstätte eine Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn die Gesamtheit der Flächen überwiegend im Fördergebiet liegt. Selbständige Betriebsstätten sind nur dann Betriebsstätten im Fördergebiet, wenn sie selbst überwiegend im Fördergebiet liegen.

 

5. Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet bei Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen jeweils rechtlich selbständige Unternehmen (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 - BStBl 1972 II S. 24). Die personelle und sachliche Verflechtung dieser Unternehmen führt nicht dazu, daß Wirtschaftsgüter und für die Besteuerung maßgebliche Verhältnisse des einen Unternehmens dem an der Betriebsaufspaltung beteiligten anderen Unternehmen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 - BStBl 1992 II S. 24). Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen ist.

 

6. Transportmittel, Baugeräte und vergleichbare Wirtschaftsgüter

(1) Transportmittel im Sinne der Tz. 48 des Bezugsschreibens sind Wirtschaftsgüter, deren Hauptzweck die Beförder...

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