In zahlreichen arbeitsschutzrechtlichen Verordnungen werden ebenfalls Gesundheitszeugnisse zwingend verlangt:

Druckluftverordnung: Gemäß § 10 DruckluftVO darf ein Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigt werden, wenn dieser längstens 12 Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach jährlich ärztlich untersucht wird und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen. Die besonderen Anforderungen (Fachkunde sowie behördliche Ermächtigung) des ausstellenden Arztes ergeben sich aus § 13 DruckluftVO.

Gefahrstoffverordnung: Gemäß Anhang 1 Nr. 3.4 Abs. 5 Nr. 3 bzw. Nr. 4.3.1 Abs. 2 Nr. 2 zur GefahrstoffVO darf bei der Schädlingsbekämpfung bzw. beim Einsatz von Begasungsmitteln nur eine Person eingesetzt werden, für die ein höchstens 5 Jahre altes ärztliches Zeugnis vorliegt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die diese Person für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen – gleiches gilt für den Einsatz von Hilfskräften.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): Besonders strenge Vorgaben bestehen im Bereich des Strahlenschutzes. In den §§ 77–81 StrlSchV sind die Anforderungen an die von einem qualifizierten[1] Arzt durchgeführte ärztliche Überwachung und daraus resultierende ausgestellte Bescheinigung geregelt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen dürfen. Wer in einer fremden Anlage Mitarbeiter beschäftigt, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Beruflich strahlenexponierten Personen darf gemäß § 68 Abs. 1, Abs. 3 StrlSchV eine Beschäftigung in fremden Strahlenschutzbereichen nur erlaubt werden, wenn diese im Besitz eines vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses sind und ein Dosimeter nach § 66 StrlSchG tragen.

[1] Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen – insbesondere Strahlenschutzkunde – § 64 StrlSchV.

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