Praktisch wichtig ist die amtliche Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG über die Belehrung hinsichtlich möglicher krankheits- oder infektionsbezogener Tätigkeitsverbote[1] und die daran anschließende Erklärung in Textform, keinen relevanten Tätigkeitsverboten im Sinne des IfSG zu unterliegen. Personen, die an bestimmten ansteckungsfähigen Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, die im Einzelnen im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind (z. B. Cholera, Paratyphus, Virushepatitis, Typhus) oder die bestimmte Bakterien ausscheiden (z. B. Salmonellen), dürfen gemäß § 42 IfSG beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der dort genannten Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen: Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage, Eiprodukte, Fische und Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren, Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayonnaise, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefe, Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, Milch und Erzeugnisse aus Milch, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.

Personen dürfen die im vorstehenden Absatz bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines Arztes nachgewiesen worden ist, dass sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG bestehenden Tätigkeitsverbote belehrt worden sind und sie erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.[2] Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 IfSG bestehen, so darf die Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen. Zusätzlich können durch Rechtsverordnung Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben werden (vgl. § 43 Abs. 7 IfSG). Das Zeugnis des Gesundheitsamtes bzw. des Arztes ist dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auszuhändigen. Er hat dieses Zeugnis an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.[3] Beim Einsatz des Arbeitnehmers an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, auf den Ablauf des Gesundheitszeugnisses zu achten und den Arbeitnehmer zur Erneuerung des Zeugnisses aufzufordern. Ein Verstoß gegen das IfSG führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags; zumindest gelten die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses.[4] Eine Entschädigung in Geld erhält vom Staat, wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.[5] Das Gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden.

Die Entschädigung gemäß § 56 IfSG bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlende Netto-Arbeitsentgelt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen; die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet[6], sofern nicht zugleich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG besteht.

[2] § 43 Abs. 1 IfSG; bei Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen trifft diese Pflicht die Personensorgeberechtigten.

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