Gestellungsverträge können auch grenzüberschreitend geschlossen werden. Wird ein Ordensangehöriger im Rahmen eines Gestellungsvertrags einem Dritten im Ausland überlassen und bleibt er weiterhin Angehöriger des in Deutschland ansässigen Ordens, gelten sozialversicherungsrechtlich keine Besonderheiten. Mitglieder ausländischer (z. B. indischer) Orden, die

  • im Rahmen von Gestellungsverträgen einer geistlichen Genossenschaft mit Sitz in Deutschland überlassen werden und
  • von dieser im Rahmen eines Gestellungsvertrags einem Dritten für bestimmte Leistungen zur Verfügung gestellt werden,

sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, weil die Gewährleistung der gemeinschaftsüblichen Versorgung nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung für eine Gewährleistungsentscheidung ist der Sitz der geistlichen Genossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland.[1] In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind diese Ordensangehörigen versicherungsfrei.[2] Von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung werden diese Personen wegen Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nicht erfasst, es sei denn, es besteht für diese Person ein privater Krankenversicherungsvertrag.

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