Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Ordensangehörigen wird nach h. M. nicht begründet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die geistliche Genossenschaft hat keine bestimmte Person zu stellen, sondern verpflichtet sich, für bestimmte Leistungen eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften zur Verfügung zu stellen;
  • für Beginn und Ende der Beschäftigung sind ausschließlich Vereinbarungen zwischen dem Orden und dem Dritten maßgebend[1] und
  • von den Beteiligten ist nicht beabsichtigt, dass zwischen dem abgestellten Ordensangehörigen und dem Dritten arbeitsrechtliche Beziehungen begründet werden, und solche Beziehungen auch tatsächlich nicht begründet worden sind.[2]

Sozialversicherungsrechtlich sind damit die Verhältnisse maßgebend, die für Mitglieder geistlicher Genossenschaften gelten.[3]

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