Bei einem Gestellungsvertrag nach engem Verständnis besteht für die gestellte Person kein arbeitsvertragliches Verhältnis zu dem Betriebsinhaber, der den Gestellungsvertrag mit der Stelle, die diese Person stellt, abgeschlossen hat. Der Gestellungsvertrag nach engem Verständnis sieht aber regelmäßig vor, dass die Person dem Direktionsrecht des Betriebsinhabers unterworfen ist, bei dem sie tätig ist. Die gestellte Person ist somit vertragsrechtlich kein Arbeitnehmer, hat aber typischerweise zum Betriebsinhaber arbeitsrechtliche Beziehungen.

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