Die Option unterliegt im Zeitpunkt der Ausübung der Einkommenssteuer. Der steuerpflichtige Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis der Aktien (am Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Arbeitgebers) und dem Ausübungspreis (= Optionspreis). Dies wird als Ausübungsgewinn bezeichnet.

Beispiel:

Es wird eine Option auf 7.061 Aktien zu einem Ausübungspreis von 0,52 EUR je Aktie gewährt. Der Wert der Aktie beträgt am Tag der Gewährung 0,65 EUR und am Tag der Ausübung 0,85 EUR. Der zu versteuernde Betrag ist 0,33 EUR (0,85 – 0,52) x 7.061 = 2.330,13 EUR.

Der Ausübungsgewinn führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Gewinn ist jedoch steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (7.061 Aktien x 0,85 : 2 = 3.000,93 EUR) oder 135 EUR nicht übersteigt. Dabei kommt jeweils der niedrigere Wert zur Anwendung.

Der Arbeitgeber ist in dem Monat verpflichtet, in dem die Option ausgeübt wird, Einkommensteuer einzubehalten. Der Ausübungsgewinn ist nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn das Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis die Jahresbeitragsgrenzen nicht bereits überschritten hat. Eine Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz ist nicht möglich. Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden auf der Grundlage der Einkommenssteuer erhoben. Die Zinsen sind wie bei einer rein privaten Einlage einkommenssteuerpflichtig, soweit die Freibeträge überschritten werden. Allgemeinsteuerliche Aspekte wie etwa die Spekulationssteuer sollen hier nicht erörtert werden.

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