Freiwillige Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind von den gesetzlichen Zukunftssicherungsleistungen zu unterscheiden. Der steuerfreie Aufbau der Basisversorgung, also insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, erfolgt über § 3 Nr. 62 EStG, während der Aufbau einer Zusatzversorgung über § 3 Nr. 56 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG gefördert wird. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG gilt nicht im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die Freistellung der Beiträge erfolgt in diesem Fall nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG.

 
Wichtig

Rangfolge der Steuerbefreiungen beachten

Im Einzelfall – insbesondere bei Versorgung in einer Pensionskasse – können beide Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Arbeitgeberbeiträge erfüllt sein:

  1. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG (Basisversorgung) und
  2. die Steuerfreiheit nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG (Betriebliche Altersversorgung).

Vorrangig gelten in diesem Fall die für die betriebliche Altersversorgung geltenden Vorschriften.[1] Im Unterschied zu § 3 Nr. 62 EStG sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG nur begrenzt steuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG ist allerdings auch insoweit ausgeschlossen, als die Höchstbeträge nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG bereits voll ausgeschöpft sind.

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