Bei einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung leistet der Arbeitgeber Beiträge zu einer von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherung und die begünstigten Arbeitnehmer erhalten im Versicherungsfall (teilweise oder vollumfängliche Berufsunfähigkeit) eine entsprechende Versicherungsleistung. Für die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge ist zu unterscheiden, ob dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung ein eigener Rechtsanspruch auf Auskehrung der späteren Versicherungsleistung eingeräumt wird oder nur der Arbeitgeber die Leistung gegenüber der Versicherung geltend machen kann.

Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, führen bereits die laufenden Beiträge des Arbeitgebers zu Arbeitslohn. Die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen i. d. R. dem individuellen Lohnsteuerabzug. Insbesondere eine Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge mit 20 %[1] ist nicht zulässig, da keine "Unfallversicherung" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Sofern die Beiträge des Arbeitgebers einen Sachbezug darstellen, ist die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze bzw. die Pauschalierung der Beiträge mit 30 %[2] zu prüfen.[3] Die späteren Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer führen nicht nochmals zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese im Zeitpunkt der Beitragsleistung bereits lohnversteuert hat.

Hat nur der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen, führen die Beiträge des Arbeitgebers zur Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ein Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Beitragsleistung scheidet somit aus. In diesem Fall stellen jedoch die späteren Versicherungsleistungen Arbeitslohn dar. Sie sind bei Auszahlung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern. Zahlt die Versicherung die Leistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer, liegt eine sog. Lohnzahlung durch Dritte vor, bei dem der Arbeitgeber ebenfalls zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

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