Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
1. |
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses, |
2. |
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, |
3. |
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, |
4. |
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, |
5. |
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte, |
6. |
der berechtigten Interessen Dritter oder |
7. |
des öffentlichen Interesses. |
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