§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). 2Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt. [1] [Bis 30.06.2021: Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen, Reisen aus besonderem Anlaß und Dienstgängen (Reisekostenvergütung). ]
Berechtigt nach diesem Gesetz sind
2. |
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter. |
(2) Die Reisekostenvergütung umfaßt
1. |
Fahrkostenerstattung (§ 4), |
2. |
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5), |
3. |
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld (§ 8), |
5. |
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9), |
6. |
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung (§ 13), |
7. |
Abfindung bei Auslandsdienstreisen (§ 14), |
8. |
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß (§ 15). |
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. |
1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der oder dem hierfür zuständigen Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Berechtigten oder nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 3Für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort der Berechtigten ist die mündliche Form der Genehmigung ausreichend. 4Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Absatz 1 und 4. 5Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich oder sinnvoll ist. 6Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sollen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ausgeführt werden. |
3. |
Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, an dem sich die Dienststätte der Berechtigten befindet. |
5. |
12Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist. |
6. |
13Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die Berechtigten überwiegend in die Dienststätte begeben. |
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung [Bis 30.06.2021: Anspruch auf Reisekostenvergütung]
(1)[2] 1Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. 3Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 4Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 5Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
Vom 01.01.2009 bis 30.06.2021:
(1) 1Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 3Wird der Verzicht vor Genehmigung einer Dienstreise, einer Reise aus besonderem Anlass oder eines Dienstganges erklärt, bedarf er der schriftlichen oder elektronischen Form. 4Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
Bis 31.12.2008:
(1) 1Der Ber...
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