(1)[1] Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

Bis 27.05.2022:

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 13 Absatz 3[2] [Bis 01.12.2020: 12 Absatz 1 Satz 2] verjähren in sechs Monaten.

 

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

 

1.

der Anspruch entstanden ist und

 

2.

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

 

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Anzuwenden ab 28.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 02.12.2020.

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