Vorstandsmitglieder eines "Großen" Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind wie die Vorstandsmitglieder einer AG nicht rentenversicherungspflichtig und arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts gilt auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von "Großen" Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Ob eine VVaG zu den "Großen" VVaG gehört, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Ihre Entscheidung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Liegt eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 53 Abs. 4 VAG nicht vor, handelt es sich um einen "Großen" VVaG.

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