
Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die eine regelmäßige Vergütung erhalten, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt aber nicht vor, soweit Vorstandsmitglieder bei gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich tätig werden und hierfür nur Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Darüber hinaus ist noch der Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) im Kalenderjahr zu berücksichtigen.[1]
LfSt Bayern, Verfügung v. 28.9.2018, S 2121.2.1-29/21 St36
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