Für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie über mehr als die Hälfte des Stammkapitals verfügen.[1] Die Beschlussfassung erfolgt in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zwar obliegt das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten der GmbH der Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Ein derartiger mitarbeitender Gesellschafter hat aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position schließlich auch die Leitungsmacht gegenüber der Geschäftsführung und unterliegt daher nicht deren Weisungsrecht. Indem er einen ändernden Mehrheitsbeschluss herbeiführt, kann er seine Abhängigkeit als Arbeitnehmer aufgrund seiner Rechtsmacht jederzeit beenden. Ein Beschäftigungsverhältnis ist auch dann ausgeschlossen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter diese ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.[2]

 
Achtung

Bedeutung der Beteiligung am Stammkapital und der Sperrminorität

Eine Beteiligung bis zu 50 % am Stammkapital bzw. eine Sperrminorität schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters ohne Geschäftsführerfunktion nicht aus.[3]

Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist ("mitarbeitender Gesellschafter"), ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Er besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte grundsätzlich nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Seine Rechtsmacht erschöpft sich vielmehr allein darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.[4]

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