3.1 Sozialversicherung

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können zu der Gesellschaft niemals in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, da sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt persönlich haften. Bei einer so weitgehenden Haftung ist eine Beschäftigteneigenschaft ausgeschlossen.

3.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Gesellschafter einer GbR sind keine Arbeitnehmer. Ist die GbR gewerblich tätig, erzielen deren Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[1]

Arbeitnehmer sind hingegen die angestellten Rechtsanwälte einer Rechtsanwalts-GbR. Die Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR führen allerdings bei angestellten Rechtsanwälten der GbR nicht zu Arbeitslohn.[2]

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