Merkmale für eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung sind insbesondere

  • eine Tätigkeit nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1]

In der Sozialversicherung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV der Begriff der Beschäftigung charakterisiert, der in der Regel mit dem in anderen Rechtsbereichen genutzten Begriff "Arbeitnehmer" einhergeht. Gesellschafter, die ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter tätig sind, stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Anders ist es, wenn Gesellschafter im Unternehmen mitarbeiten, GmbH-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sind. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt tatsächlich vorliegt.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit richtet sich hierbei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit.[2]

Ist ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so handelt es sich in aller Regel um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn

  • er in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht und
  • nur mit seiner Einlage haftet und
  • sein Stimmrecht in der Gesellschaft weniger als 50 % beträgt.

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