Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere der Beweggrund für die Zuwendung kritisch geprüft wird. Ob die Arbeitgeberzuwendung als Geschenk bezeichnet wird oder nicht, ist nicht entscheidend für die Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Schmiergelder und ähnliche Zahlungen sind keine Geschenke, sie können beim Empfänger zu Einnahmen führen.
Arbeitsrecht: Beim Erstellen von Compliance-Richtlinien zum Umgang der Mitarbeiter mit Geschenken ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.
Lohnsteuer: Für die Frage der Zurechnung zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des § 19 EStG. Die Abgrenzung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten ergibt sich aus R 19.6 LStR. Für (Sach-)Geschenke kommt die Steuerbefreiung im Rahmen der 50-EUR-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zur Anwendung. Dem Arbeitslohn zuzurechnende Geschenke sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; ansonsten ist die 35-EUR-Grenze für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten (Abzugsverbot).
Sozialversicherung: Für die Frage der Zurechnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie §§ 1 und 3 SvEV.
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