1 Annahme von Geschenken

Mögliche Formen von Geschenken reichen von geringwertigen Kleingegenständen (Kalender, Kugelschreiber, Mützen etc.) über unkörperliche Leistungen (Einladungen jeglicher Art) bis hin zu Barzahlungen (anlässlich privater Anlässe wie Geburtstage, Weihnachten[1]). Dabei ist nicht jegliche Zuwendung per se verboten. Arbeitsvertraglich, kollektivvertraglich (Compliance-Richtlinien!) oder gesetzlich[2] kann die Annahme von Geschenken jedoch an Grenzen stoßen.[3] Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht die Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit und dementsprechend zur Nichtannahme von Geschenken mit nicht nur geringfügigem Wert. In Unternehmen der Privatwirtschaft beurteilt sich die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken anhand der Sozialadäquanz der Zuwendung. Diesbezüglich werden oftmals Wertgrenzen als Konkretisierung vorgegeben. Typisch sind Wertgrenzen für einzelne Geschenke in Höhe von 30-50 EUR sowie eine Jahresobergrenze nach Summe und Häufigkeit der Geschenke. Eindeutige Vorgaben seitens der Rechtsprechung oder des Gesetzgebers bestehen insoweit allerdings nicht. Unbedingt anzuraten ist die Aufstellung von verbindlichen, unternehmensbezogenen "Geschenke-Richtlinien" o. Ä. – wobei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten ist.

[1] Vgl. LAG Hessen, Urteil v. 3.11.2006, 3 Sa 287/05: regelmäßige Zahlungen anlässlich von Geburtstagen etc. in Höhe von jeweils 100 EUR an Entscheidungsträger (Bauleiter).
[2] Insbes. bei Amtsträgereigenschaft i. S. d. §§ 331 ff. StGB.

2 Verbot einer Geschenkannahme

Strenge Vorgaben gibt es im öffentlichen Dienst aufgrund der Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 f. StGB. Dort bestehen detaillierte Regelungen durch § 3 Abs. 2 TVöD, wonach die Annahme eines Geschenks den Bediensteten verboten ist, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ohne dass es auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ankommt. Entsprechende Angebote sind nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TVöD dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Vorsicht ist geboten bei allein auf das Weisungsrecht gestützten Anordnungen und Verboten, auch wenn von der Zulässigkeit einer Konkretisierung der Nebenpflichten durch den Arbeitgeber auszugehen ist.

 
Hinweis

Bekanntmachung von Regelung über Annahme von Geschenken gegenüber Belegschaft

Unabhängig von der rechtlichen Problematik sollte aus Gründen der Transparenz und offenen Kommunikation ein Verbot der Annahme von Geschenken, entsprechende Anzeigepflichten u. Ä. stets in einer allgemeinen Regelung der Belegschaft einheitlich und umfassend bekannt gemacht werden.

Zu beachten ist, dass zu pauschale, umfassende Geschenkannahmeverbote einen Eingriff in den Privatbereich darstellen und dann eventuell (z. B. in Einheitsarbeitsverträgen) unwirksam sind.

Von Bedeutung sind insbesondere entsprechende Vorgaben in Compliance-Richtlinien.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel für Geschenkannahmeverbot

Dem Mitarbeiter ist es nicht erlaubt, von einem Dritten, von dem er weiß oder annimmt, dass dieser dadurch Einfluss auf eine geschäftlich-unternehmerische Entscheidung (Anführen typischer Entscheidungen wie Vertragsabschlüsse, Auftragsvergabe etc.) unseres Unternehmens gewinnen möchte, Geschenke zu fordern, anzufragen oder anzunehmen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit vorheriger Zustimmung des (benannter Ansprechpartner bspw. Vorgesetzter, Compliance-Beauftragter) zulässig. Jedes Geschenk ist vom Mitarbeiter unter Angabe dieser Richtlinie unaufgefordert zurückzugeben. Sofern die Rückgabe unmöglich ist, ist das Geschenk an den (benannter Ansprechpartner bspw. Vorgesetzter, Compliance Beauftragter) zu übergeben und wird Eigentum des Unternehmens. Jeder Sachverhalt im Zusammenhang mit vorstehender Regelung ist dem (benannter Ansprechpartner wie zuvor) umgehend zu melden.

Da diese Regelungen das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, unterliegen sie der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, d. h. der Betriebsrat kann den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen bzw. ist bei der Erstellung der Compliance-Regeln zu beteiligen.[1] Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei nur auf den das Ordnungsverhalten konkret regelnden Teil. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.[2]

3 Verstoß gegen Geschenkannahmeverbot

Bei (mehrfachem) Verstoß gegen diese Pflichten ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Regelmäßig wird zuvor eine Abmahnung erforderlich sein.[1]

Der wiederholte Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gem. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich geeignet, einen wichti...

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