Nach dem Öffnen des Rechners können Sie alle notwendigen Angaben erfassen, u. a.:

  • Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Brutto-Listenpreis,
  • Zuzahlungen des Arbeitnehmers (= Nutzungsentgelte),
  • Zahl der Arbeitstage, an denen das Fahrzeug für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird (0,002-%-Tagespauschale),
  • monatlicher Bruttolohn, Steuerklasse, Kinderfreibeträge sowie Krankenversicherung des Arbeitnehmers.

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (sog. Midijobber) gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beiträge der Sozialversicherungszweige; dies wird im Rechner nicht berücksichtigt.

Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge

Im Rechner kann ausgewählt werden, ob es sich um ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor handelt, oder um ein Fahrzeug mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb, und die jeweils geltenden Steuererleichterungen werden bei den Berechnungen automatisch berücksichtigt. Bei der 1-%-Regelung (sog. Listenpreisregelung) geschieht dies durch die Minderung des Bruttolistenpreises. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine Kürzung der Anschaffungskosten (und damit der Abschreibungsbeträge), die in die Kilometersatzberechnung eingehen.[1]

Wichtig

Überblick zur Besteuerung von Elektro-Fahrzeugen und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:

Elektromobilität, Besteuerung von Elektro-Dienstwagen im Überblick

Diese Sonderregelungen werden im Rechner automatisch berücksichtigt.

Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA die monatlichen Leasingraten. Es gelten dieselben Vergünstigungen wie bei der AfA, d.h. die Leasingraten können Sie entsprechend nur zu 50 % bzw. zu 25 % berücksichtigen.

Hinweis

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für 25-%-Regelung bei reinen E-Dienstwagen geplant

Das Wachstumschancengesetz sah zum 1.1.2024 für den 25-%-Ansatz bei reinen E-Dienstwagen eine Erhöhung der Bruttolistenpreis-Obergrenze von 60.000 EUR auf 70.000 EUR für Anschaffungen ab 2024 vor. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann es im Laufe des Jahres 2024 zu einer Änderung kommen. Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes gilt weiterhin die Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 EUR.

Achtung

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage weicht bei E-Fahrzeugen ab

Die Ermäßigung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge gilt nicht bei der Umsatzsteuer. Details zu den Besonderheiten bei der Umsatzsteuer finden Sie in der "Hilfe" (= Fragezeichen-Symbol) oben rechts im Rechner.

Steuerpflichtige Fahrräder und E-Bikes

Auch Fahrräder und E-Bikes können mit dem Rechner abgebildet werden:

  • Steuer- und beitragspflichtige Überlassung von Fahrrädern und "kleinen" E-Bikes in den Fällen der Entgeltumwandlung[2]: Wählen Sie die Antriebsart "Elektroantrieb" aus und geben Sie anstelle des Brutto-Listenpreises die unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (einschl. USt) an. Da bei diesen Fahrrädern kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfällt, tragen Sie in das Feld "Entfernung Wohnung - erste Tätigkeitsstätte" eine "0" ein.
  • Steuer- und beitragspflichtige Überlassung von "großen" E-Bikes (sog. S-Pedelecs mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht): Da diese Art von E-Bikes als Kfz eingestuft wird, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung nach den allgemeinen Grundsätzen der Dienstwagenbesteuerung. Auch hier können Sie die Bonusregelungen für E-Fahrzeuge berücksichtigen (0,25%-Methode), indem Sie die Antriebsart "Elektroantrieb" auswählen.
[1]

Details zu den Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge s. Dienstwagen in der Entgeltabrechnung.

[2]

S. Dienstrad.

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