1Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. 2Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. 3Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.

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