Dem Mitglied, das von mehreren GesJAVen gemeinsam in die KJAV entsandt worden ist, stehen so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG in die Wählerliste eingetragen waren (§ 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG).

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