Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden.

Das Gesetz (§ 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 BetrV) gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erhöht werden.

Eine Verringerung kann z. B. dadurch erfolgen, dass statt des an sich vorgesehenen 1 Mitglieds pro GesJAV mehrere GesJAV gemeinsam nur 1 Mitglied in die KJAV entsenden.

Gehören einer KJAV nach den gesetzlichen Regelungen (1 Mitglied pro GesJAV) mehr als 20 Mitglieder an und besteht kein Tarifvertrag, der diese Zahl reduziert, ordnet § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG zwingend eine Verkleinerung an. Diese Verkleinerung hat dadurch zu erfolgen, dass Konzernarbeitgeber und Konzernbetriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen, wonach einzelne GesJAVen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern in die KJAV verpflichtet werden. Kommt zwischen ihnen keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

§ 73a Abs. 4 BetrVG schreibt zwar zwingend eine Verkleinerung der KJAV bei mehr als 20 Mitgliedern vor, verlangt aber nicht, dass die Mitgliederzahl auf genau 20 oder weniger abgesenkt wird. Ausreichend ist, wenn durch die Betriebsvereinbarung die bisherige, sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Mitgliederzahl überhaupt gesenkt wird.

 
Praxis-Beispiel

Verringerung der Mitgliederzahl in der KJAV

Eine aus 26 Mitgliedern bestehende KJAV wird durch Betriebsvereinbarung auf 22 Mitglieder reduziert.

Eine Erhöhung der Mitgliederzahl erfolgt in der Regel dadurch, dass die einzelnen GesJAVen statt des gesetzlich vorgeschriebenen 1 Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die KJAV entsenden. Das ist zulässig, allerdings sollte darauf geachtet werden, dass insgesamt die Zahl von 20 Mitgliedern der KJAV nicht überschritten wird, um sie arbeitsfähig zu halten.

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