Auszubildende, denen ein nur geringes Entgelt (maximal in Höhe der Geringverdienergrenze) gezahlt wird, fallen unter die Geringverdienerregelung. Sie müssen im Rahmen dieser Regelung grds. keine Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) tragen. Diese bezahlt allein der Arbeitgeber, zusätzlich zu dessen Arbeitgeberanteilen. Die Übersicht enthält die Höhe der relevanten Entgeltgrenzwerte, wie sie aktuell gelten bzw. in den vergangenen Jahren relevant waren.

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