Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 640 Euro tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 70 Euro erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt die als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibeträge von jährlich 2.400 Euro (Übungsleiterpauschale) und 720 Euro (Ehrenamtspauschale) anzuwenden. Die Steuerfreibeträge sollen pro rata ausgeschöpft werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar bis Dezember ermittelt sich wie folgt:

Verdienst (640 Euro + 70 Euro = 710 Euro x 12 =) 8.520 Euro
./. Steuerfreibetrag "Übungsleiterpauschale" 2.400 Euro
./. Steuerfreibetrag "Ehrenamtspauschale" 720 Euro
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 5.400 Euro

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen 450 Euro (5.400 Euro : 12) nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung ist ganzjährig zu melden und zu verbeitragen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6  1  0  0

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