(zu B.2.2.4.1, B.3.1.3, B.3.1.4, C.2.1, C.3.1 und C.3.2):

Fortsetzung von Beispiel 51a

Der Arbeitgeber bittet die Raumpflegerin Ende Oktober erneut wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11. zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch verdoppelt sich das Arbeitsentgelt im Monat November erneut. Ab 1.12. wird wieder das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gezahlt.

Die Raumpflegerin wird vom 1.11. bis 30.11. versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1. bis 31.12. des laufenden Jahres) die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.12. des Vorjahres bis 30.11. des laufenden Jahres) bereits in den Monaten August und September ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Im Monat November liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 1.12. handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Die Arbeitnehmerin kann sich aber erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bis 31.10.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Vom 1.11.2023 bis 30.11.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Ab 1.12.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

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