[1] Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, unterliegen grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. Es sind somit versicherungs- und beitragsrechtlich keine Besonderheiten zu beachten, selbst wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und/oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb Deutschlands hat.

[2] Da die geringfügige Beschäftigung selbst krankenversicherungsfrei ist, begründet sie keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings kommt für diese Personen, sofern sie nicht anderweitig in Deutschland (z.B. als Student in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, als freiwillig Krankenversicherter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V oder als Familienversicherter nach § 10 SGB V) gesetzlich krankenversichert sind, eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Auffang-Versicherungspflicht) in Betracht. Ausgenommen von der Auffang-Versicherungspflicht sind nur Arbeitnehmer, die zuletzt privat krankenversichert waren. Dies kann bei Arbeitnehmern aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz auch eine in ihrem Heimatland bestehende oder zuletzt bestandene private Krankenversicherung sein. Die private Krankenversicherung ist entsprechend nachzuweisen (vgl. F). Sofern der Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllt, fallen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.

[3] Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall. Für Personen, die in Deutschland oder im Ausland wohnen und zulasten eines Versicherungsträgers in den vorgenannten Staaten krankenversichert sind sowie in Deutschland mit Sachleistungsanspruch betreut werden, gelten nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Da diese Personen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung aber weiterhin beim Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats krankenversichert bleiben und die deutsche Krankenkasse die Krankenversicherung nur im Auftrag durchführt, besteht keine Versicherungszeit i.S.v. § 249b SGB V, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind.

[4] Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben und daneben in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erwerbstätig sind, können die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates gelten. Dies ist durch Vorlage der sog. A1-Bescheinigung nachzuweisen (vgl. F). In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (und auch keine anderen Abgaben) zu zahlen sind. Sämtliche dem Arbeitgeber obliegenden Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates.

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